Instandhaltungsordnung 

Auszug aus der Satzung:

§ 11  Pflichten der Mitglieder

6) Die Mitglieder haben das Vereinseigentum zu schonen und die Anlagen und das Inventar aktiv zu erhalten.Hierzu erforderliche Bedingungen über die aktive Beteiligung der Mitglieder (so genannte Arbeitsdienste) regelt eine gesondert durch den Vorstand zu beschließende Instandhaltungsordnung. Instandhaltungsordnung von Rurpfoten e.V. Auf der Grundlage von § 11 Absatz 6 der Vereinssatzung von Rurpfoten e.V. beschließt der Vorstand mit Datum vom 14. August 2022 die nachfolgend ab dem 14.08.2022 (Datum JHV 2022) gültige und damit für die Mitglieder verbindliche Instandhaltungsordnung

§ 1  Mitwirkungspflicht

  1. Alle volljährigen aktiven Mitglieder sind zur Teilnahme an den vom Verein festgesetzten Instandhaltungsarbeiten (so genannte Arbeitsdienste) verpflichtet. Diese dienen ausschließlich dem Vereinszweck und liegen im besonderen Interesse des Vereinswohls und der Vereinsgemeinschaft.
  2. Bei unterjähriger Mitgliedschaft entfällt die Verpflichtung nur dann, wenn die Mitgliedschaft weniger als sechs volle Kalendermonate beträgt. Bei einer Mitgliedschaft von mindestens sechs vollen Kalendermonaten reduziert sich der Umfang der Verpflichtung auf die Hälfte.

§ 2  Ablauf / Zuständigkeit

  1.  Um eine Kollision der sonstigen Belange der Verpflichteten mit den Pflichten als Vereinsmitglied zu verhindern, setzt der Vorstand auf Vorschlag des Platzwarts, jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres, jedoch spätestens zum Termin der Jahreshauptversammlung, mindestens vier (4) Termine zur Durchführung von notwendigen Instandhaltungsarbeiten (so genannte Arbeitsdienste) fest. Diese orientieren sich saisonal an den Erfordernissen zur Instandhaltung des Inventars. Die Mindestdauer eines Termins darf jeweils zwei Zeitstunden nicht unterschreiten.
  2. Aufgrund der regelmäßigen anfallenden Arbeiten wird zusätzlich die Möglichkeit gegeben jeweils am 1. oder 3. eines Kalendermonats seine Pflichtstunden abzuarbeiten. Dies wird in der Regel in den Sommermonaten der Fall sein. Rechtzeitige Bekanntmachung oder  Änderungen werden durch den Platzwart oder Vorstand vorgenommen. 
  3. Der Vorstand hat die Termine zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten in geeigneter Weise und grundsätzlich mindestens drei Wochen vor dem Termin zu kommunizieren. Bei ad hoc auftretenden Erfordernissen (wie z.B. dringend erforderliche Reparaturen oder Veranstaltungen) können Termine auch ohne Einhalt einer Frist festgesetzt werden. Der Verpflichtete hat sich proaktiv über die Terminplanung zu informieren. Elektronische Publikationen z.B. per Newsletter, Internetseite etc. zählen als zugestellt.4.    Zu den Instandhaltungsarbeiten zählen alle dem Verein zugutekommenden Tätigkeiten zur Gestaltung, Erhaltung, Reinigung oder Verschönerung des vom Verein genutzten Inventars nebst sonstigen Flächen, Wegen, Aufbauten und Begrünungen.5.    Zuständig für die Koordination der an den Arbeitsdiensten abzuleistenden Aufgaben, sowie die nachvollziehbare Dokumentation über die Mitwirkung eines Verpflichteten, ist der gewählte Platzwart. Geeignete Möglichkeiten zur Dokumentation können beispielsweise sein: signierte Erfassungsliste oder Meldungen an den Vorstand. Im Falle der Abwesenheit des Platzwarts kann die Zuständigkeit vom Vorstand auch auf eine andere Person übertragen werden.6.    Den Verpflichteten ist geeignetes Gerät zur Durchführung der Arbeitsdienste zur Verfügung zu stellen. Erforderliche Kosten sind vorab durch den Platzwart beim Vorstand anzumelden und können im Rahmen einer Budgetzusage genehmigt werden.

§ 3 Umfang des zu leistenden Arbeitsdienstes

  1. Jeder Verpflichtete hat im Kalenderjahr seiner Mitgliedschaft insgesamt mindestens vier Zeitstunden (240 Minuten) im Rahmen der festgesetzten Termine persönlich abzuleisten. Diese Verpflichtung ist nur bei triftigen Gründen nach vorheriger Antragstellung des Verpflichteten und Genehmigung durch den Vorstand auf andere Personen übertragbar.
  2. Arbeits- und Anwesenheitszeiten bei Arbeitsdiensten von unter einer Stunde je Kalenderjahr werden NICHT und damit auch nicht anteilig berücksichtigt.
  3. Bei Mehrleistungen können Vergütungen oder Kontingentübertragungen in das folgende Kalenderjahr nicht erfolgen.

§ 4 Sanktion

  1. Verpflichtete, die bis zum Ende eines Kalenderjahres nicht mindestens vier Zeitstunden bei terminierten Arbeitsdiensten erbringen, haben einen geldwerten Betrag in Höhe von € 12,50 pro nicht geleistete Stunde zu erbringen
  2. Eine Kündigung entbindet nicht rückwirkend von Verpflichtungen nach dieser Ordnung.  

§ 5 Ausnahmen

  1. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet der Vorstand ausschließlich auf Antrag eines Verpflichteten. Maßgeblich für eine sanktionsfreie Akzeptanz von nicht geleisteten Arbeitsdiensten können Hinderungsgründe sein, die nicht im Alleinverschulden des Verpflichteten liegen, wenn dessen glaubhafte Willensbekundung zur Beteiligung an der Instandhaltung erkennbar ist.
  2. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschlussfassung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Ordnung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der beabsichtigten Zielsetzung am nächsten kommen, die der Vorstand mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hatte. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Ordnung als lückenhaft erweist.